AGB

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma KÖLLMAYER, Möbel und Innenausbau, Einrichtungshaus

1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

2. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOL, Teil B) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen, sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.7.

3.1 Auftragsannahme
Verbindlich für Ausführungen (Proportionen, Holzstärken, usw.) sind Vermerke und Notizen in Skizzen und Zeichnungen. Bei unvermaßten Zeichnungen und Skizzen (Profil, Holzstärken, usw.) hat die Firma Köllmayer bei der Gestaltung und den maßlichen Verhältnissen freie Entscheidung. Verbindlich sind mündliche Vereinbarungen erst nach schriftlicher Bestätigung der Firma Köllmayer. Unsere Angebote haben zwei Monate Gültigkeit. Pläne und Zeichnungen werden erst nach Auftragserteilung ausgehändigt.

3.2 Liefertermin
Der Liefertermin richtet sich bei Neu- und Umbauten immer nach Baufortschritt. Verbindliche Maße müssen ca. 10 – 12 Wochen vor vereinbartem Liefertermin auf der Baustelle zu nehmen sein, ansonsten kann der Liefertermin nicht eingehalten werden.

3.3 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten, sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

3.4 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Bei Schleifarbeiten (Böden, bauseitiges Element) auf der Baustelle kann für entstehenden Staub keine Haftung übernommen werden. Stoffe: Auf Bezugsstoffe, Vorhang- und Dekostoffe geben wir keine Garantie auf Lichtechtheit und Verschleiß. Lackierte Oberflächen: Holz “wächst” und schwindet beim Wechsel der Luftfeuchtigkeit je nach Faserrichtung unterschiedlich. Diese Bewegungen in der Verbindung kann Lack nicht mitmachen und es entstehen Haarrisse. Diese sind kein Grund für spätere Reklamationen, weil wir sie technisch nicht vermeiden können. Ebenfalls sind bei decklackierten Teilen Haarrisse im Lack an der Verbindung unvermeidlich und kein Grund zur Reklamation. Gewollte Gebrauchsspuren bei lackierten Oberflächen werden von Hand und nach freier Gestaltung dem Holz zugefügt. Daher ist es nicht festlegbar wie viele und wie stark diese Gebrauchsspuren ausfallen. Es sind hier keine Reklamationen möglich. Die Gestaltung der Gebrauchsspuren liegt ganz bei der Fa. Köllmayer. Das Gleiche gilt für patinierte Oberflächen. Massivholz und Furnier: Die Struktur und Farbe der zu verarbeitenden Hölzer sind naturbedingt immer unterschiedlich. Zu tolerieren sind Äste, Holzrisse, Spannungen und Unregelmäßigkeiten, weil sie typische Merkmale von Massivholz sind. Sie sind Beweis und Echtheitsmerkmale von jahrzehnte- bzw. jahrhundertealtem Wachstum. Holzböden: Holzböden aus Massivholz unterliegen trotz Dreischichtverleimung auch einem gewissen Holzschwund. Trotz sorgfältiger Fertigung können bedingt durch die Wachstumsstruktur des Holzes Abschieferungen (Holzspreißel usw.) auftreten. Die Böden sind nicht geeignet für Stühle mit Rollen, Kinderspielgeräte wie Roller, Dreiräder usw. Die Beanspruchung der Holzbodenoberfläche unterliegt verschiedenen Kriterien wie z. B. Umwelteinflüsse, Tierhaltung etc. und daher sind Verschleißerscheinungen normal und kein Grund für Reklamationen.

3.5 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzungen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3.6 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

3.7 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Preise verstehen sich nur für die im Angebot/ Auftrag aufgelisteten Positionen. Einbauleuchten, Elektro- und Wasserinstallationen, alle Arten von Geräten, Spülbecken, Malerarbeiten, Maurer-, Brech- und Spenglerarbeiten, Rigipsarbeiten sind nicht in unseren Leistungen erhalten, wenn diese nicht separat im schriftlichen Angebot/Auftrag aufgelistet sind, bzw. schriftlich bestätigt werden.

3.8 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

4. Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

5. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa enstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
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